Konkret geht es darum, wenn ein Krankenstand durch eine Quarantäne „unterbrochen“ wird, also vor und nach der Quarantäne ein insgesamt zusammenhängender Krankenstand besteht.
Eckdaten: Krankenstand von 4.10. bis 12.10; Quarantäne und Ende Krankenstand 13.10. bis 22.10.; weiterhin krank somit wieder Krankenstand ab 23.10. bis 26.10.
Lösung:
Nach der ÖGK wird ein Krankenstand bei Hinzutreten einer Absonderung aufgrund von COVID-19 beendet bzw. unterbrochen. Für die Dauer der Absonderung besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz und ist dieser bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Für den Zeitraum der Absonderung gebührt kein EFZ-Zuschuss. Siehe dazu https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.670920&portal=auvaportal
Nach Beendigung der Absonderung lebt der Krankenstand wieder auf.
Für die AUVA bedeutet dies, dass in einem solchen Fall die Zeiträume der Erkrankung für die Überprüfung des Anspruchs auf Zuschuss nach EFZ zusammengerechnet werden (der Zeitraum der Absonderung bleibt dabei außer Betracht), und gegebenenfalls Anspruch auf Zuschuss nach EFZ trotz der Unterbrechung besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass unmittelbar nach Beendigung der Absonderung der vor dieser Maßnahme begonnene Krankenstand auch weitergeführt wird. Im angeführten Beispiel wäre Anspruch auf Zuschuss nach EFZ gegeben.