Kon­kret geht es dar­um, wenn ein Kran­ken­stand durch eine Qua­ran­tä­ne „unter­bro­chen“ wird, also vor und nach der Qua­ran­tä­ne ein ins­ge­samt zusam­men­hän­gen­der Kran­ken­stand besteht.

Eck­da­ten: Kran­ken­stand von 4.10. bis 12.10; Qua­ran­tä­ne und Ende Kran­ken­stand 13.10. bis 22.10.; wei­ter­hin krank somit wie­der Kran­ken­stand ab 23.10. bis 26.10.

Lösung:

Nach der ÖGK wird ein Kran­ken­stand bei Hin­zu­tre­ten einer Abson­de­rung auf­grund von COVID-19 been­det bzw. unter­bro­chen. Für die Dau­er der Abson­de­rung besteht Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung nach dem Epi­de­mie­ge­setz und ist die­ser bei der zustän­di­gen Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de zu bean­tra­gen. Für den Zeit­raum der Abson­de­rung gebührt kein EFZ-Zuschuss. Sie­he dazu https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.670920&portal=auvaportal

Nach Been­di­gung der Abson­de­rung lebt der Kran­ken­stand wie­der auf.

Für die AUVA bedeu­tet dies, dass in einem sol­chen Fall die Zeit­räu­me der Erkran­kung für die Über­prü­fung des Anspruchs auf Zuschuss nach EFZ zusam­men­ge­rech­net wer­den (der Zeit­raum der Abson­de­rung bleibt dabei außer Betracht), und gege­be­nen­falls Anspruch auf Zuschuss nach EFZ trotz der Unter­bre­chung besteht. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass unmit­tel­bar nach Been­di­gung der Abson­de­rung der vor die­ser Maß­nah­me begon­ne­ne Kran­ken­stand auch wei­ter­ge­führt wird. Im ange­führ­ten Bei­spiel wäre Anspruch auf Zuschuss nach EFZ gegeben.