Coronavirus Informationen
für selbstständige Friseur*innen
F: Mobile Dienstleistungen an sich sind ja auch weiterhin möglich.
Wie schaut es dann aus, wenn diese ab 20 Uhr beim Kunden daheim erbracht werden?
A: Ja, gemäß § 2 Abs 1 Z 4 besteht eine Ausnahme von der Ausgangsregelung aufgrund beruflicher Tätigkeiten. Zu beachten ist, dass es sich um „erforderliche“ Tätigkeiten handeln muss. Bei Frisören wird man also zB Fragen, warum der Haarschnitt nicht einen Tag hat warten können, da bedarf es einer schlüssigen Erklärung.
F: Unsere Mitgliedsbetriebe haben zum Teil bis 20 Uhr offen, können dann Kunden noch heimfahren? Oder ist der Termin so zu legen, dass man rechtzeitig daheim ist? So würde ich es sehen.
A: Grundsätzlich ist der Termin so zu legen, dass der Kunde/die Kundin rechtzeitig vor 20h zu Hause ist. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Zulässigkeit davon abhängig ob gemäß §2 Abs1 Z 3 ein notweniges Grundbedürfnis des täglichen Lebens gedeckt wird, Beispiel diabetischer Fuß bei der Fußpflege oder Heilmassage, Einkauf von Lebensmitteln.
F: Mobile Friseure, die ab 20:00 Uhr von Kunde zu Kunde fahren und ihre Dienstleistung im privaten Bereich erbringen.
- ? Gilt hier die Ausnahme § 2 abs 1 Ziff 4? Beruflicher Zweck der erforderlich ist?
- Die Mitarbeiter die nach 20:00 Uhr nach Hause fahren, für die gilt § 2 Abs Ziff 4?
A: Ja, gemäß § 2 Abs 1 Z 4 besteht eine Ausnahme von der Ausgangsregelung aufgrund beruflicher Tätigkeiten.
Wenn die Dienstleistung im Friseurbetrieb erfolgt, muss der Termin so gelegt werden, dass der Kunde/die Kundin rechtzeitig vor 20h zu Hause ist. Die Ausnahme des § 2 Abs 1 Z 3 gilt grundsätzlich für die Friseurdienstleistung nicht.
Konkret geht es darum, wenn ein Krankenstand durch eine Quarantäne „unterbrochen“ wird, also vor und nach der Quarantäne ein insgesamt zusammenhängender Krankenstand besteht.
Eckdaten: Krankenstand von 4.10. bis 12.10; Quarantäne und Ende Krankenstand 13.10. bis 22.10.; weiterhin krank somit wieder Krankenstand ab 23.10. bis 26.10.
Lösung:
Nach der ÖGK wird ein Krankenstand bei Hinzutreten einer Absonderung aufgrund von COVID-19 beendet bzw. unterbrochen. Für die Dauer der Absonderung besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz und ist dieser bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Für den Zeitraum der Absonderung gebührt kein EFZ-Zuschuss. Siehe dazu https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.670920&portal=auvaportal
Nach Beendigung der Absonderung lebt der Krankenstand wieder auf.
Für die AUVA bedeutet dies, dass in einem solchen Fall die Zeiträume der Erkrankung für die Überprüfung des Anspruchs auf Zuschuss nach EFZ zusammengerechnet werden (der Zeitraum der Absonderung bleibt dabei außer Betracht), und gegebenenfalls Anspruch auf Zuschuss nach EFZ trotz der Unterbrechung besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass unmittelbar nach Beendigung der Absonderung der vor dieser Maßnahme begonnene Krankenstand auch weitergeführt wird. Im angeführten Beispiel wäre Anspruch auf Zuschuss nach EFZ gegeben.
F: Einkaufszentren die bis 21:00 offen haben
- Friseurdienstleistung ebenfalls möglich? Hat sich aber vielleicht schon durch die 19:00 Uhr Regelung im Handel erübrigt.
A: Der Friseur darf grundsätzlich wenn „erforderlich“ offenhalten, aber die Kunden dürfen nach 20h den Betrieb nicht mehr betreten, da die Ausnahme von § 2 Abs 1 Z 3 nicht Anwendung findet. D.h. die erlaubten und „erforderlichen“ Tätigkeiten nach 20:00 Uhr werden auf Inventur und vergleichbare Arbeiten hinauslaufen müssen.
- Fixkostenzuschuss
- EFZ-Zuschuss
- Härtefallfonds (Kontakt: +43 5522 305 1133)