Coro­na­vi­rus Infor­ma­tio­nen für Friseur*innen2020-11-06T14:04:12+01:00

Coro­na­vi­rus Informationen

für selbst­stän­di­ge Friseur*innen

Ver­bot von Gesichts­vi­sie­ren — Face-Shiel­ds — Half-Face-Shiel­ds ab 03.11.20202020–11-06T13:20:51+01:00
Mobi­le Dienst­leis­tung nach 20:00?2020–11-06T13:04:48+01:00

F: Mobi­le Dienst­leis­tun­gen an sich sind ja auch wei­ter­hin möglich.

Wie schaut es dann aus, wenn die­se ab 20 Uhr beim Kun­den daheim erbracht werden?

A: Ja, gemäß § 2 Abs 1 Z 4 besteht eine Aus­nah­me von der Aus­gangs­re­ge­lung auf­grund beruf­li­cher Tätig­kei­ten. Zu beach­ten ist, dass es sich um „erfor­der­li­che“ Tätig­kei­ten han­deln muss. Bei Fri­sö­ren wird man also zB Fra­gen, war­um der Haar­schnitt nicht einen Tag hat war­ten kön­nen, da bedarf es einer schlüs­si­gen Erklärung.

Antritt Heim­fahrt von Kund*innen nach 20:00?2020–11-06T12:49:22+01:00

F: Unse­re Mit­glieds­be­trie­be haben zum Teil bis 20 Uhr offen, kön­nen dann Kun­den noch heim­fah­ren? Oder ist der Ter­min so zu legen, dass man recht­zei­tig daheim ist? So wür­de ich es sehen.

A: Grund­sätz­lich ist der Ter­min so zu legen, dass der Kunde/die Kun­din recht­zei­tig vor 20h zu Hau­se ist. Soll­te dies nicht mög­lich sein, ist die Zuläs­sig­keit davon abhän­gig ob gemäß §2 Abs1 Z 3 ein not­we­ni­ges Grund­be­dürf­nis des täg­li­chen Lebens gedeckt wird, Bei­spiel dia­be­ti­scher Fuß bei der Fuß­pfle­ge oder Heil­mas­sa­ge, Ein­kauf von Lebensmitteln.

Aus­nah­me von der Aus­gangs­re­ge­lung nach 20:00 für mobi­le Friseur*innen?2020–11-06T13:04:44+01:00

F: Mobi­le Fri­seu­re, die ab 20:00 Uhr von Kun­de zu Kun­de fah­ren und ihre Dienst­leis­tung im pri­va­ten Bereich erbringen.

  • ? Gilt hier die Aus­nah­me § 2 abs 1 Ziff 4? Beruf­li­cher Zweck der erfor­der­lich ist?
  • Die Mit­ar­bei­ter die nach 20:00 Uhr nach Hau­se fah­ren, für die gilt § 2 Abs Ziff 4?

A: Ja, gemäß § 2 Abs 1 Z 4 besteht eine Aus­nah­me von der Aus­gangs­re­ge­lung auf­grund beruf­li­cher Tätigkeiten.

Wenn die Dienst­leis­tung im Fri­seur­be­trieb erfolgt, muss der Ter­min so gelegt wer­den, dass der Kunde/die Kun­din recht­zei­tig vor 20h zu Hau­se ist. Die Aus­nah­me des § 2 Abs 1 Z 3 gilt grund­sätz­lich für die Fri­seur­dienst­leis­tung nicht.

Här­te­fall­fonds: Pha­se ll2020–11-06T13:02:20+01:00
Adap­tie­run­gen Kurz­ar­beit2020–11-06T13:02:14+01:00
Wie bean­tra­ge ich Ansprüche/Entschädigung bei Qua­ran­tä­ne Fäl­len?2020–11-06T13:02:06+01:00
Down­load Vor­la­ge For­mu­lar für (Schlüs­­sel-) Arbeits­kräf­te2020–11-06T12:40:08+01:00
Kran­ken­stand wird durch Qua­ran­tä­ne „unter­bro­chen“ und jetzt? 2020–11-06T13:08:24+01:00

Kon­kret geht es dar­um, wenn ein Kran­ken­stand durch eine Qua­ran­tä­ne „unter­bro­chen“ wird, also vor und nach der Qua­ran­tä­ne ein ins­ge­samt zusam­men­hän­gen­der Kran­ken­stand besteht.

Eck­da­ten: Kran­ken­stand von 4.10. bis 12.10; Qua­ran­tä­ne und Ende Kran­ken­stand 13.10. bis 22.10.; wei­ter­hin krank somit wie­der Kran­ken­stand ab 23.10. bis 26.10.

Lösung:

Nach der ÖGK wird ein Kran­ken­stand bei Hin­zu­tre­ten einer Abson­de­rung auf­grund von COVID-19 been­det bzw. unter­bro­chen. Für die Dau­er der Abson­de­rung besteht Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung nach dem Epi­de­mie­ge­setz und ist die­ser bei der zustän­di­gen Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de zu bean­tra­gen. Für den Zeit­raum der Abson­de­rung gebührt kein EFZ-Zuschuss. Sie­he dazu https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.670920&portal=auvaportal

Nach Been­di­gung der Abson­de­rung lebt der Kran­ken­stand wie­der auf.

Für die AUVA bedeu­tet dies, dass in einem sol­chen Fall die Zeit­räu­me der Erkran­kung für die Über­prü­fung des Anspruchs auf Zuschuss nach EFZ zusam­men­ge­rech­net wer­den (der Zeit­raum der Abson­de­rung bleibt dabei außer Betracht), und gege­be­nen­falls Anspruch auf Zuschuss nach EFZ trotz der Unter­bre­chung besteht. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass unmit­tel­bar nach Been­di­gung der Abson­de­rung der vor die­ser Maß­nah­me begon­ne­ne Kran­ken­stand auch wei­ter­ge­führt wird. Im ange­führ­ten Bei­spiel wäre Anspruch auf Zuschuss nach EFZ gegeben.

COVID Maß­nah­men gül­tig ab 03.11.20202020–11-06T12:39:26+01:00
Öff­nungs­zei­ten Ein­kaufs­zen­tren nach 19:00?2020–11-06T13:08:39+01:00

F: Ein­kaufs­zen­tren die bis 21:00 offen haben

  • Fri­seur­dienst­leis­tung eben­falls mög­lich? Hat sich aber viel­leicht schon durch die 19:00 Uhr Rege­lung im Han­del erübrigt.

A: Der Fri­seur darf grund­sätz­lich wenn „erfor­der­lich“ offen­hal­ten, aber die Kun­den dür­fen nach 20h den Betrieb nicht mehr betre­ten, da die Aus­nah­me von § 2 Abs 1 Z 3 nicht Anwen­dung fin­det. D.h. die erlaub­ten und „erfor­der­li­chen“ Tätig­kei­ten nach 20:00 Uhr wer­den auf Inven­tur und ver­gleich­ba­re Arbei­ten hin­aus­lau­fen müssen.

COVID FAQs all­ge­mein WKO2020–11-06T12:30:31+01:00
Wel­che COVID För­de­run­gen oder Kos­ten­er­sät­ze kann ich als Unternehmer*in in Anspruch neh­men?2020–11-06T13:01:35+01:00
  • Fix­kos­ten­zu­schuss
  • EFZ-Zuschuss
  • Här­te­fall­fonds (Kon­takt: +43 5522 305 1133)
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