F: Mobile Friseure, die ab 20:00 Uhr von Kunde zu Kunde fahren und ihre Dienstleistung im privaten Bereich erbringen.
- ? Gilt hier die Ausnahme § 2 abs 1 Ziff 4? Beruflicher Zweck der erforderlich ist?
- Die Mitarbeiter die nach 20:00 Uhr nach Hause fahren, für die gilt § 2 Abs Ziff 4?
A: Ja, gemäß § 2 Abs 1 Z 4 besteht eine Ausnahme von der Ausgangsregelung aufgrund beruflicher Tätigkeiten.
Wenn die Dienstleistung im Friseurbetrieb erfolgt, muss der Termin so gelegt werden, dass der Kunde/die Kundin rechtzeitig vor 20h zu Hause ist. Die Ausnahme des § 2 Abs 1 Z 3 gilt grundsätzlich für die Friseurdienstleistung nicht.