F: Mobi­le Fri­seu­re, die ab 20:00 Uhr von Kun­de zu Kun­de fah­ren und ihre Dienst­leis­tung im pri­va­ten Bereich erbringen.

  • ? Gilt hier die Aus­nah­me § 2 abs 1 Ziff 4? Beruf­li­cher Zweck der erfor­der­lich ist?
  • Die Mit­ar­bei­ter die nach 20:00 Uhr nach Hau­se fah­ren, für die gilt § 2 Abs Ziff 4?

A: Ja, gemäß § 2 Abs 1 Z 4 besteht eine Aus­nah­me von der Aus­gangs­re­ge­lung auf­grund beruf­li­cher Tätigkeiten.

Wenn die Dienst­leis­tung im Fri­seur­be­trieb erfolgt, muss der Ter­min so gelegt wer­den, dass der Kunde/die Kun­din recht­zei­tig vor 20h zu Hau­se ist. Die Aus­nah­me des § 2 Abs 1 Z 3 gilt grund­sätz­lich für die Fri­seur­dienst­leis­tung nicht.