F: Mobile Dienstleistungen an sich sind ja auch weiterhin möglich.
Wie schaut es dann aus, wenn diese ab 20 Uhr beim Kunden daheim erbracht werden?
A: Ja, gemäß § 2 Abs 1 Z 4 besteht eine Ausnahme von der Ausgangsregelung aufgrund beruflicher Tätigkeiten. Zu beachten ist, dass es sich um „erforderliche“ Tätigkeiten handeln muss. Bei Frisören wird man also zB Fragen, warum der Haarschnitt nicht einen Tag hat warten können, da bedarf es einer schlüssigen Erklärung.