F: Mobi­le Dienst­leis­tun­gen an sich sind ja auch wei­ter­hin möglich.

Wie schaut es dann aus, wenn die­se ab 20 Uhr beim Kun­den daheim erbracht werden?

A: Ja, gemäß § 2 Abs 1 Z 4 besteht eine Aus­nah­me von der Aus­gangs­re­ge­lung auf­grund beruf­li­cher Tätig­kei­ten. Zu beach­ten ist, dass es sich um „erfor­der­li­che“ Tätig­kei­ten han­deln muss. Bei Fri­sö­ren wird man also zB Fra­gen, war­um der Haar­schnitt nicht einen Tag hat war­ten kön­nen, da bedarf es einer schlüs­si­gen Erklärung.